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   VG Magdeburg, 29.11.2023 - 7 A 279/22 MD   

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VG Magdeburg, 29.11.2023 - 7 A 279/22 MD (https://dejure.org/2023,42465)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 29.11.2023 - 7 A 279/22 MD (https://dejure.org/2023,42465)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 29. November 2023 - 7 A 279/22 MD (https://dejure.org/2023,42465)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VG Magdeburg, 29.11.2023 - 7 A 279/22
    Hiervon ist auszugehen, wenn die Prüfer bzw. Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34; BVerwG, Urteile vom 21.10.1993 - 6 C 12.92 - und vom 10.04.2019 - 6 C 19.18 - beide zitiert nach juris).

    Danach muss der Prüfling die Möglichkeit haben, Einwände gegen die Bewertungen seiner Prüfungsleistung bei der Prüfungsbehörde rechtzeitig und wirkungsvoll vorzubringen, um ein Überdenken dieser Bewertungen unter Berücksichtigung seiner Einwände zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34/45) Das Überdenkensverfahren eröffnet den Prüfern innerhalb des ihnen zustehenden prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums die Möglichkeit, ihre frühere Bewertung in fachlicher Hinsicht und in Bezug auf die prüfungsspezifischen Wertungen anhand der substantiiert erhobenen Einwendungen zu überdenken.

    Dadurch lässt sich am besten gewährleisten, dass vergleichbare Prüfungsbedingungen herrschen und dieselben Bewertungskriterien zugrunde gelegt werden (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - BVerfGE 84, 34).

    Aufgrund der Gewichtung der einzelnen Vorzüge und Nachteile der Prüfungsleistung und deren Vergleich mit anderen Bearbeitungen vergibt der Prüfer die Note, d.h. er ordnet die Prüfungsleistung in eine normativ vorgegebene Notenskala ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 ; Kammerbeschluss vom 16. Januar 1995 - 1 BvR 1505/94 - NVwZ 1995, 469 ; BVerwG, Beschluss vom 5. März 2018 - 6 B 71.17 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 429 Rn. 8).

    Neben der von Art. 12 Abs. 1 GG geforderten Neutralität und Objektivität des Prüfungsverfahrens kommt hier dem Erfordernis des Grundrechtsschutzes durch Verfahren angesichts der nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte prüfungsspezifischer Wertungen ein hohes Gewicht für den effektiven Grundrechtsschutz zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 ; BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 417 Rn. 5, 7).

  • BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 1.93

    Habilitation

    Auszug aus VG Magdeburg, 29.11.2023 - 7 A 279/22
    - 6 C 1.93 -, BVerwGE 95, 237= DVBl. 1994, 1351 = NVwZ 1994, 1209 = WissR 1995, 81,.

    Indem die Entscheidung über die Ablehnung der Annahme der Dissertation gemäß § 9 Abs. 5 Promotionsordnung im Fall von zwei negativen Gutachten auf den Fakultätsrat übertragen wurde, werden die Mitglieder des Fakultätsrates - wie in dem vom OVG Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall - prüfungsrechtlich zu Prüfern im Promotionsverfahren bestimmt, für die die Pflicht bestand, bei der Prüfungsentscheidung mitzuwirken (zur Eigenschaft der Mitglieder des Fakultätsrates als Prüfer: Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, Rn. 361, 8. Auflage, 2022; BVerwG, Urteil vom 16.03.1984 - 6 C 1.93 - zitiert nach juris).

    Mit der Begutachtung darf daher nur beauftragt werden, wer die venia legendi für ein Fach hat, das von der Dissertation behandelt oder wesentlich berührt wird oder, wer die erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse in anderer Weise nachgewiesen hat (vgl. zur Prüfereignung bei einer Habilitationsschrift: BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 1.93 - zitiert nach juris).

    Prüfer sind diejenigen Personen, die an der konkreten Bewertung der Leistung mitwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 1.93 - zitiert nach juris).

  • BVerwG, 10.04.2019 - 6 C 19.18

    Anspruch auf Überdenkensverfahren; Begründung der Notenfestsetzung;

    Auszug aus VG Magdeburg, 29.11.2023 - 7 A 279/22
    An einer solchen Regelung fehlt es, wenn die Promotionsordnung lediglich eine Mindestzahl von Mitgliedern festlegt (unter Bezugnahme auf: BVerwG, Urteil vom 10.04.2019 - 6 C 19.18 -, juris).

    Hiervon ist auszugehen, wenn die Prüfer bzw. Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34; BVerwG, Urteile vom 21.10.1993 - 6 C 12.92 - und vom 10.04.2019 - 6 C 19.18 - beide zitiert nach juris).

    Der Umfang und die Begründungstiefe, die eine im Überdenkensverfahren abgegebene Stellungnahme aufweisen muss, hängen von der Substanz der im konkreten Fall vorgebrachten Einwendungen des Prüflings ab (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.2019 - 6 C 19.18 - zitiert nach juris).

    Wegen des prüfungsrechtlichen Gebots der Chancengleichheit, welches sich aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG herleitet, muss der Normgeber dafür Sorge tragen, dass für alle Teilnehmer vergleichbarer Prüfungen soweit wie möglich gleiche Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe sowie einheitliche Regeln für die Form und den Verlauf der Prüfungen gelten, die auch einheitlich angewandt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.2019 - 6 C 19.18 - BVerwGE 165, 202-215).

  • BVerwG, 09.10.2012 - 6 B 39.12

    Prüfungsrecht; Überdenken der Bewertung von Prüfungsleistungen im Rahmen eines

    Auszug aus VG Magdeburg, 29.11.2023 - 7 A 279/22
    Es stellt den mit Blick auf den effektiven Schutz der Berufsfreiheit erforderlichen Ausgleich dafür dar, dass den Prüfern bei prüfungsspezifischen Wertungen ein gerichtlich nur eingeschränkt kontrollierbarer Spielraum eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2012 - 6 B 39.12 -zitiert nach juris).

    Durch die Einschaltung mehrerer Prüfer wird das Ergebnis objektiviert, was zugleich Bevorzugungen und Benachteiligung einzelner Prüflinge minimiert (ebenso BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 417 Rn. 7 m.w.N.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 26, 547 ff.).

    Neben der von Art. 12 Abs. 1 GG geforderten Neutralität und Objektivität des Prüfungsverfahrens kommt hier dem Erfordernis des Grundrechtsschutzes durch Verfahren angesichts der nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte prüfungsspezifischer Wertungen ein hohes Gewicht für den effektiven Grundrechtsschutz zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 ; BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 417 Rn. 5, 7).

  • OVG Niedersachsen, 17.08.2016 - 2 LA 86/16

    Befangen; Befangenheit; Chancengleichheit; Rügeobliegenheit; Rügepflicht;

    Auszug aus VG Magdeburg, 29.11.2023 - 7 A 279/22
    Dies ist objektiv, wenngleich aus dem Blickwinkel eines Prüflings zu beurteilen, d. h. wie ein "verständiger Prüfling" in der gegebenen Situation das Verhalten oder die Bemerkung des Prüfers verstehen darf (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.08.2016 - 2 LA 86/16 - zitiert nach juris, Rn. 4; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, Rn. 338, 8.

    Dies ist objektiv, wenngleich aus dem Blickwinkel eines Prüflings zu beurteilen, d. h. wie ein "verständiger Prüfling" in der gegebenen Situation das Verhalten oder die Bemerkung des Prüfers verstehen darf (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.08.2016 - 2 LA 86/16 - zitiert nach juris, Rn. 4; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, Rn. 338, 8.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2005 - 14 A 3934/03

    Prüfereigenschaft der zur Entscheidung über die Annahme einer

    Auszug aus VG Magdeburg, 29.11.2023 - 7 A 279/22
    Nur so ist nämlich gewährleistet, dass die Einwendungen des Prüflings auch sachgerecht geprüft werden und das Ergebnis dieser Prüfung sich in dem Widerspruchsbescheid niederschlagen kann (vgl. zur Beteiligung einer Habilitationskommission im Widerspruchsverfahren: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.09.2005 - 14 A 3934/03 - zitiert nach juris).

    Zu den Folgen des unentschuldigten Fernbleibens stimmberechtigter Mitglieder bei der Abstimmung einer Habilitationskommission hat das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 08.09.2005 (Az. 14 A 3934/03, zitiert nach juris) folgendes ausgeführt:.

  • BVerwG, 03.12.2009 - 9 B 79.09

    Auslegung des § 44 Abs. 4 Flurbereinigungsgesetz ( FlurbG ) als "Muss"-Vorschrift

    Auszug aus VG Magdeburg, 29.11.2023 - 7 A 279/22
    Die Ausgestaltung der Regelung als Soll-Vorschrift in § 7 Abs. 2 S. 4 Promotionsordnung hat zur Folge, dass von der nach der legislativen Entscheidung im Grundsatz gebotenen Gutachteranzahl nur in atypischen Fällen abgewichen werden kann (zu dem Erfordernis eines atypischen Falles: BVerwG, Beschluss vom 03.12.2009 - 9 B 79.09 - zitiert nach juris).

    Die Ausgestaltung der Regelung als Soll-Vorschrift hat zur Folge, dass von der nach der legislativen Entscheidung im Grundsatz gebotenen Höchstmitgliederzahl nur in atypischen Fällen abgewichen werden kann (zu dem Erfordernis eines atypischen Falles: BVerwG, Beschluss vom 03.12.2009 - 9 B 79.09 - zitiert nach juris).

  • BVerwG, 29.03.1979 - 7 B 27.78

    Ablehnung eines Habilitationsantrags durch die Fakultät des Fachbereichs Physik

    Auszug aus VG Magdeburg, 29.11.2023 - 7 A 279/22
    Es besteht keine Pflicht der Promotionskommission, die Gründe darzulegen, die zur Abweichung von den Gutachtervorschlägen im Votum informativum und Bestellung gänzlich anderer Gutachter/Gutachterinnen für die Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben (so auch im Fall einer Divergenz zwischen Gutachtervorschlag und Fakultätsentscheidung in einem Habilitationsverfahren: BVerwG, Beschluss vom 29.03.1979 - 7 B 27.78 -, juris).(Rn.60).

    Zieht man eine Parallele zu gerichtlichen Verfahren, sind die Gutachtervorschläge im Votum informativum allenfalls mit dem Votum der Mitglieder eines Kollegialgerichts vergleichbar, welches als Beitrag zur Meinungsbildung vorläufiger Natur ist, für die endgültige Abstimmung keinerlei Bindung bewirkt und im Falle einer von dem Urteilsvorschlag abweichenden Entscheidung keiner diese Abweichung rechtfertigenden Begründung bedarf (so auch im Fall einer Divergenz zwischen Gutachtervorschlag und Fakultätsentscheidung in einem Habilitationsverfahren: BVerwG, Beschluss vom 29.03.1979 - 7 B 27.78 - zitiert nach juris).

  • VGH Bayern, 17.02.2020 - 7 B 18.2244

    Bewertung einer fachlichen Frage als falsch

    Auszug aus VG Magdeburg, 29.11.2023 - 7 A 279/22
    Vielmehr bedarf es nachvollziehbarer, tatsächlich feststellbarer Umstände, die bei verständiger Würdigung den Schluss einer parteiischen oder voreingenommenen und damit sachwidrigen Amtsausübung zulassen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 17.02.2020 - 7 B 18.2244 - zitiert nach juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.05.2020 - 9 S 1345/20

    Durchführung einer Neubewertung einer Prüfungsleistung; früherer Prüfer

    Auszug aus VG Magdeburg, 29.11.2023 - 7 A 279/22
    Die Heranziehung derselben Prüfer und Prüferinnen ist allerdings - mit Blick auf den Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) - unzulässig, wenn diese gegenüber dem Prüfling voreingenommen sind oder die Art des Bewertungsfehlers eine Neubewertung durch andere Prüfer oder Prüferinnen erfordert (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 03.12.1981 - 7 C 30.80 und 7 C 31.80 - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.2020 - 9 S 1345/20 - beide zitiert nach juris).
  • BVerfG, 16.01.1995 - 1 BvR 1505/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bewertung von Prüfungsleistungen

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92

    Kostenentscheidung - Prüfungsrecht - Vorverfahren - Neubewertung

  • BVerwG, 05.03.2018 - 6 B 71.17

    Bewertung von Aufsichtsarbeiten; Bewertungsmaßstab des fachwissenschaftlichen

  • BVerwG, 28.10.2020 - 6 C 8.19

    Staatliche Ergänzungsprüfung für den Beruf "Notfallsanitäter"

  • BVerwG, 30.06.1994 - 6 C 4.93

    Notwendigkeit eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens bei Einwendungen gegen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.1995 - 22 A 969/94

    Habilitation

  • BVerfG, 26.06.2015 - 1 BvR 2218/13

    Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung einer Studien- und Prüfungsordnung ist

  • BVerwG, 16.06.2016 - 9 A 4.15

    Anhörung; Erörterung; Anhörungstermin; Erörterungstermin; Verhandlungsleiter;

  • BVerwG, 09.07.1982 - 7 C 51.79

    Bewertung einer Prüfungsarbeit durch andere als bisherige Prüfer

  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

  • BVerwG, 03.12.1981 - 7 C 30.80

    Neubewertung schriftlicher Prüfungsleistungen - Beschwer des Rechtsmittelführers

  • VG Hamburg, 16.05.2023 - 2 K 4870/20

    Erfolgreiche Klage gegen das Nichtbestehen einer Promotion (Verpflichtung zur

  • BVerwG, 30.09.2015 - 6 C 45.14

    Akademische Selbstverwaltung; Berufsfreiheit; Entziehung eines Doktorgrades;

  • BVerwG, 21.10.1993 - 6 C 12.92

    Bestehen der Wiederholungsprüfung - Rechtswidrigkeit der ersten

  • BVerwG, 18.12.1987 - 7 C 49.87

    Fehlerhaftes Prüfungsverfahren - Abhandekommen einzelner Blätter -

  • VG Neustadt, 04.11.2019 - 3 L 1208/19

    Änderung der Tagesordnung einer Stadtratssitzung

  • BVerwG, 06.08.2020 - 6 B 11.20

    Rechtsschutz gegen Prüfungsentscheidungen

  • BVerwG, 08.11.2005 - 6 B 45.05

    Prüfung; mündliche Prüfung; Begründung; Einwände; substantiierte Einwände;

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